📍 Brüggen, NRW
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TFAQ BEG EM 7.0 — Kapitel 2: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (allgemein)

Mindestwärmeschutz, Mindestluftwechsel, Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept, sommerlicher Wärmeschutz und Sonderregeln für Denkmale: die fachübergreifenden Anforderungen an alle Hüllen-Maßnahmen kompakt zusammengefasst.

Kapitel 2 der Technischen FAQ BEG EM enthält die übergreifenden Mindestanforderungen, die für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten — egal ob Fensteraustausch, Dachdämmung oder Außenwandsanierung. Wer Bauteil-Detailfragen klären will, findet diese in den Kapiteln 3 (opak), 4 (transparent) und 5 (Türen/Tore); die generellen Pflichten zu Wärmeschutz, Luftwechsel und Wärmebrücken stehen hier.

• 2.01 Allgemeine Anforderungen — Maßnahmen zum Feuchteschutz prüfen, wärmebrückenreduziert + luftdicht ausführen
• 2.02 Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 (Vermeidung von Schimmel)
• 2.03 Mindestluftwechsel/Lüftungskonzept bei Wohngebäuden — z. B. nach DIN 1946-6; VdZ-„OnlineCheck Wohnungslüftung' zulässig
• 2.04 Mindestluftwechsel/Lüftungskonzept bei Nichtwohngebäuden — nach Arbeitsstättenverordnung, DIN EN 16798-1
• 2.05 Mindestwärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken — Temperaturfaktor fRsi ≥ 0,70 (Oberflächentemperatur ≥ 12,6 °C)
• 2.06 Wärmebrückenkonzept — Konstruktionsprinzipien dokumentieren, DIN 4108 Beiblatt 2 als Orientierung
• 2.07 Luftdichtheitskonzept — DIN V 4108-7, „Leitfaden Luftdichtheitskonzept'
• 2.08 Sommerlicher Wärmeschutz — bei Sonnenschutzeinrichtungen Nachweis nach DIN 4108-2; bei Mitförderung im Fensteraustausch kein Extra-Nachweis
• 2.09 Bauteilanforderungen bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz — angepasste Anforderungswerte (bei NWG nur für Denkmale)

Kapitel 2 ist in Version 7.0 inhaltlich unverändert geblieben — keine TFAQ aus diesem Block wurde im Änderungs-Logging der Versionstabelle als neu oder überarbeitet markiert. Die Anforderungen, Normen und Verweise (DIN 4108-2: 2013-02, DIN V 4108-7: 2011-01, DIN 4108 Beiblatt 2, DIN 1946-6, DIN EN 16798-1, VFF-Merkblatt ES.06) gelten unverändert.

Praktisch bleiben alle Pflichten bestehen: Bei jeder geförderten Hüllen-Einzelmaßnahme ist (a) zu prüfen, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser nötig sind, (b) ein Wärmebrückenkonzept für die betroffenen Bauteilanschlüsse zu erstellen, (c) ein Luftdichtheitskonzept zu dokumentieren. Diese Nachweise dürfen sich aber ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme beziehen — eine umfassende Gesamt-Gebäudeprüfung ist nicht gefordert.

Der „OnlineCheck Wohnungslüftung' der VdZ ist weiterhin das anerkannte Werkzeug, um bei Wohngebäuden die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen festzustellen. Beim Fensteraustausch in bewohnten Bestandsgebäuden ist das fast immer der erste Schritt nach dem hydraulischen Abgleich, um Schimmelpilzbildung an den Anschlüssen zu vermeiden.

Bei Denkmalen gilt: angepasste Anforderungswerte aus den Technischen Mindestanforderungen — bei Nichtwohngebäuden jedoch nur für anerkannte Baudenkmale, nicht für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz (2.09).

Bundesförderung für effiziente Gebäude — Liste der Technischen FAQ — BEG EM, Version 7.0 (06/2026), Kapitel 2 „Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, allgemein' (S. 13–16). KfW-Bestellnummer 600 000 4864.