Allgemeine Geschäftsbedingungen
ingenieurbüro rolf krause · Energieberatung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ingenieurbüro rolf krause regeln die Vertragsgrundlagen für alle Energieberatungsleistungen: Erstellung von Energieausweisen, Energieaudits, bauphysikalische Berechnungen und Fördermittelberatung nach GEG. Sie umfassen Vertragsschluss, Vergütung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Haftungsregelungen.
§ 1 Allgemeines
Für die Leistungen der EBRK innerhalb dieses Energieportals und im Allgemeinen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der aus den Angeboten dieser Internetseiten heraus entsteht, sofern nachfolgend nichts anderes ausgeführt wird.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Vertragsgrundlagen sind das Angebot der EBRK, das dem Kunden entweder schriftlich oder über die Internetseiten des Energieportals unterbreitet wird.
2.2 Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine Auftragsbestätigung oder Bestätigung der BAFA per Brief, Fax, E-Mail oder die Internetseiten der EBRK zustande. Das Unternehmen hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von der EBRK schriftlich bestätigt sind. Für die Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten.
2.3 Alle Angebote sind freibleibend.
§ 3 Vertragsgegenstände
3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Gebäude-Energieausweisen, Energieaudits und bauphysikalischen Berechnungen nach den von der EBRK anerkannten Regeln für die Erstellung von Energieausweisen, Energieaudits oder Berechnungen im Sinne des GEG.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet die EBRK keinen bestimmten Erfolg im Sinne § 631 BGB.
3.3 Liegen alle Daten vor, wird der Energieausweis, die Berechnung oder der Bericht ausgestellt und dem Auftraggeber in schriftlicher Form per Brief, Fax oder E-Mail übermittelt. Falls für ein Gebäude kein Energieausweis oder Bericht ausgestellt werden kann, wird die EBRK dies dem Auftraggeber mitteilen.
Ist ein Energieausweis oder Bericht fehlerhaft, wird die EBRK eine Berichtigung vornehmen. Anerkennung des Berichtes nach DIN 16247-1 durch die BAFA gilt als abgenommen. Sollte die Berichtigung fehlschlagen, kann der Auftraggeber wahlweise die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Sollten Fehler bei der Ausführung eines Auftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung eines anderen Auftrags zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Preise, Vergütung und Fälligkeit
4.1 Die Preise richten sich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der EBRK oder nach individuellen Honorar- und Vergütungsvereinbarungen.
4.2 Die Vergütung ist sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug auf ein von der EBRK angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die EBRK ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit der EBRK zu unterstützen, insbesondere durch die wahrheitsgemäße und unverzügliche Übermittlung der für die Erstellung von Energieausweisen, Berechnungen oder Berichten notwendigen Daten und Unterlagen. Die EBRK haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Daten.
§ 6 Rücktritt
6.1 Eine Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises besteht nicht, wenn Daten offensichtlich falsch sind oder Rechtsvorschriften einer Ausstellung entgegenstehen. Insoweit steht der EBRK das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.2 Tritt der Kunde nach erfolgter Zahlung ohne Verschulden der EBRK zurück, und hat die EBRK die Bearbeitung des Kundenauftrags bereits begonnen, hat der Kunde keinen Rückzahlungsanspruch.
6.3 Tritt der Kunde später vom Vertrag zurück, ohne dass die EBRK ein Verschulden trifft, oder nimmt der Kunde aus sonstigem Grund vom Vertrag Abstand, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
6.4 Der Nachweis ersparter Aufwendungen durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Haftung
7.1 Termine für die Erbringung von Leistungen werden von der EBRK nach bestem Wissen angegeben. Sie setzen die Klärung aller technischen Fragen durch den Kunden voraus.
7.2 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf Seite der EBRK, die zu einer zeitlichen Verzögerung führen, müssen von der EBRK nicht vertreten werden. Eine Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.3 Die EBRK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.4 Soweit der EBRK keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf die Höhe der Vergütung begrenzt.
7.5 Die EBRK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6 Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden wegen sonstiger Pflichtverletzung oder Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.7 Die EBRK haftet nicht für Folgeschäden und nicht für Schäden, die ausschließlich oder überwiegend auf ein Fehlverhalten des Kunden zurückzuführen sind — insbesondere bei unvollständigen, fehlerhaften oder falschen Unterlagen.
7.8 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.
7.9 Die EBRK weist auf die eingeschränkte Zulässigkeit für verbrauchsorientierte Energieausweise von Wohngebäuden hin. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber impliziert die Zulässigkeit eines verbrauchsorientierten Energieausweises.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
8.1 Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der EBRK zuständige Gericht. Die EBRK ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
8.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der EBRK auch Erfüllungsort.
8.3 Der Kunde ist mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung einverstanden. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung elektronisch gespeichert.
8.4 Die Übermittlung der Kundendaten an Dritte wird von der EBRK ausdrücklich ausgeschlossen.
8.5 Sollten einzelne Klauseln dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll treten, was dem beabsichtigten Zweck am ehesten entspricht.