Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Verständlich erklärt für Hauseigentümer, Bauherren und Käufer — was Sie wissen müssen, welche Pflichten gelten und wo es Förderung gibt.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 die zentrale Rechtsgrundlage für energetische Anforderungen an Gebäude in Deutschland und löste die bisherige EnEV, das EnEG und das EEWärmeG ab. Die Novelle 2024 brachte die wichtigste Neuerung: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
Das GEG regelt Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle (U-Werte für Außenwände, Dach, Fenster, Kellerdecke), die Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Trinkwarmwasser) und den zulässigen Primärenergiebedarf. Für bestehende Gebäude gelten Nachrüstpflichten: Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren, Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke und die Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung.
Der Energieausweis ist das zentrale Dokument: Bedarfsausweise basieren auf einer Berechnung nach DIN V 18599, Verbrauchsausweise auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor 1977 errichtet wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Diese Seite erläutert alle Regelungen des GEG mit den Anforderungstabellen aus Anlage 4, 7 und 10.
1 Was ist das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Gesetz für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden. Es legt fest, wie viel Energie ein Gebäude maximal verbrauchen darf — sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen.
Das GEG hat seit dem 1. November 2020 drei bisherige Regelwerke zusammengeführt: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Für Eigentümer bedeutet das: ein Gesetz statt drei.
Zweck des Gesetzes
Laut §1 GEG ist der Zweck ein „möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien". Das Gesetz soll zum Klimaschutz beitragen, fossile Ressourcen schonen und die Abhängigkeit von Energieimporten verringern.
2 Für wen gilt das GEG?
Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, sowie deren Anlagen für Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und Warmwasser. §2
Ausgenommen sind unter anderem
Bestimmte Gebäude fallen nicht unter das GEG: landwirtschaftliche Stallgebäude, Unterglasanlagen und Gewächshäuser, Zelte und Traglufthallen, provisorische Gebäude mit weniger als zwei Jahren geplanter Nutzungsdauer, Gotteshäuser sowie Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden. Auch Gebäude, die auf weniger als 12 °C beheizt werden, sind ausgenommen. §2 Abs. 2
Wer ist verantwortlich?
Der Bauherr oder Eigentümer ist für die Einhaltung verantwortlich. Aber auch Planer, Architekten und ausführende Handwerksbetriebe tragen im Rahmen ihres Wirkungskreises Verantwortung. §8
3 Anforderungen an Neubauten
Jeder Neubau muss als sogenanntes Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Das bedeutet drei gleichzeitige Anforderungen: §10
a) Begrenzung des Gesamtenergiebedarfs
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung darf das 0,75-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Das Referenzgebäude ist ein virtuelles Gebäude mit gleicher Geometrie und Standardausstattung gemäß Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude). §15, §18
b) Baulicher Wärmeschutz
Der Transmissionswärmeverlust (also die Wärme, die durch die Gebäudehülle verloren geht) darf das 1,0-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Konkret bedeutet das hochwertige Dämmung von Außenwänden, Dach und Kellerdecke sowie gute Fenster. §16, §19
c) Erneuerbare Energien
Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden — Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasse oder andere Optionen (Details im Abschnitt „Erneuerbare Energien"). §34–§45
Referenzgebäude-Werte für Wohngebäude (Anlage 1)
| Bauteil | U-Wert Referenz [W/(m²·K)] |
|---|---|
| Außenwand (inkl. Rollladenkästen) | 0,28 |
| Außenwand gegen Erdreich / Bodenplatte | 0,35 |
| Dach / oberste Geschossdecke | 0,20 |
| Fenster / Fenstertüren | 1,3 |
| Dachflächenfenster | 1,4 |
| Lichtkuppeln | 2,7 |
| Außentüren | 1,8 |
Quelle: GEG Anlage 1, Referenzausführung Wohngebäude
4 Anforderungen an bestehende Gebäude
Für bestehende Gebäude gelten zwei Grundregeln: Erstens darf die energetische Qualität nicht verschlechtert werden (Verschlechterungsverbot). Zweitens gibt es bei bestimmten Änderungen und Nachrüstungen konkrete Mindestanforderungen. §46–§51
Nachrüstpflicht: Oberste Geschossdecke
Eigentümer müssen die oberste Geschossdecke dämmen lassen, wenn diese nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Der U-Wert darf maximal 0,24 W/(m²·K) betragen. Alternativ kann statt der Decke auch das darüberliegende Dach gedämmt werden. §47
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
Wenn Sie Außenbauteile (Wand, Dach, Fenster, Kellerdecke) erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen, müssen die neuen Bauteile die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten. Es gibt eine Bagatellgrenze: Werden weniger als 10 % der Bauteilgruppe geändert, gelten die Anforderungen nicht. §48
Alternative: Gesamtbilanzierung (140 %-Regel)
Statt die U-Werte für jedes einzelne Bauteil einzuhalten, können Sie auch eine Gesamtbilanzierung für das komplette Gebäude erstellen. Dabei darf der Jahres-Primärenergiebedarf das 1,4-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten und der Transmissionswärmeverlust das 1,4-fache der jeweiligen Höchstwerte. §50
5 Heizungsanlagen und Betriebsverbote
Das GEG enthält weitreichende Regelungen zu Heizungsanlagen — von Betriebsverboten über Nachrüstpflichten bis hin zu Einbauverboten. Für viele Eigentümer sind das die wichtigsten Paragraphen.
Betriebsverbot für alte Heizkessel
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Kessel ab Einbaujahr 1991 dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. §72 Abs. 1–2
Ölheizungsverbot ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder festem fossilem Brennstoff betrieben werden, nur noch eingebaut werden, wenn gleichzeitig der Wärmeenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ein reiner Öl-Ersatz „alt gegen neu" ist ab dann grundsätzlich nicht mehr gestattet. §72 Abs. 4
Pflicht zur Rohrdämmung
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume müssen nachträglich gedämmt werden. Die Mindest-Dämmstärke hängt vom Innendurchmesser der Leitung ab (Anlage 8). §71
Raumweise Temperaturregelung
Jede Wasserheizung muss mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung ausgestattet sein — in der Praxis sind das Thermostatventile an Heizkörpern. Bei bestehenden Gebäuden besteht eine Nachrüstpflicht. §63
Zentralheizung: Witterungsgeführte Regelung
Jede Zentralheizung muss mit einer selbsttätigen Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Außentemperatur und Uhrzeit (Nachtabsenkung) ausgestattet sein. Bei bestehenden Gebäuden besteht die Nachrüstpflicht. §61
6 Erneuerbare Energien im Neubau
Bei jedem Neubau muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Das GEG bietet verschiedene Wege zur Erfüllung: §34–§45
| Energiequelle | Mindest-Deckungsanteil | Besonderheit |
|---|---|---|
| Solarthermie | 15 % | Mindestfläche: 0,04 m² Aperturfläche / m² Nutzfläche (bis 2 WE), 0,03 m² (ab 3 WE) |
| Strom aus erneuerbaren Energien (PV) | 15 % | PV-Anlage muss gebäudenah installiert sein, Eigenverbrauch vorrangig |
| Wärmepumpe (Geothermie / Umweltwärme) | 50 % | Elektrisch oder fossil angetriebene Wärmepumpen |
| Feste Biomasse (z. B. Pellets) | 50 % | Nur in automatisch beschickten Kesseln oder Öfen mit Wassertasche |
| Flüssige Biomasse | 50 % | Nur in KWK-Anlagen oder Brennwertkesseln |
| Gasförmige Biomasse (Biogas) | 30 % (KWK) / 50 % (Kessel) | Bei Biomethan: Massenbilanzierung und Aufbereitungsanforderungen |
| Abwärme | 50 % | Ersatzmaßnahme — kein „echtes" EE, aber GEG-konform |
| KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) | 50 % | Muss „hocheffizient" nach KWKG sein |
| Fernwärme | je nach Zusammensetzung | Mindestens 50 % aus EE, Abwärme oder KWK im Netz |
Ersatzmaßnahme: 15 % besserer Wärmeschutz
Statt erneuerbare Energien einzusetzen, können Sie auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 15 % unterschreiten. Das bedeutet: bessere Dämmung statt regenerativer Heizung. §45
7 Energieausweise
Energieausweise dokumentieren die energetische Qualität eines Gebäudes und ermöglichen einen überschlägigen Vergleich. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. §79
Zwei Varianten
Der Energiebedarfsausweis basiert auf einer rechnerischen Analyse des Gebäudes — unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Energieverbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen, witterungsbereinigten Verbrauch der letzten drei Jahre. Beide Varianten sind grundsätzlich zulässig, mit einer Ausnahme: §81, §82
Wann brauchen Sie einen Energieausweis?
Ein Energieausweis wird benötigt bei Neubau (immer Bedarfsausweis), bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing, sowie bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (ab 250 m² Nutzfläche). Bei Besichtigungen muss der Ausweis vorgelegt werden — spätestens bei Vertragsschluss übergeben. §80
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
In kommerziellen Immobilienanzeigen (z. B. Immoscout24) müssen folgende Daten aus dem Energieausweis angegeben werden: Art des Ausweises (Bedarf/Verbrauch), Endenergie-Kennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr sowie bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse. §87
Wer darf ausstellen?
Ausstellungsberechtigt sind Personen mit entsprechender Qualifikation: z. B. Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister oder staatlich anerkannte Techniker — jeweils mit Zusatzqualifikation im Bereich energiesparendes Bauen. §88
8 U-Wert-Anforderungen bei Sanierung (Anlage 7)
Wenn Sie Außenbauteile an Ihrem bestehenden Gebäude erneuern, gelten die folgenden Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert). Je kleiner der U-Wert, desto besser die Wärmedämmung. §48, Anlage 7
| Bauteil / Maßnahme | Umax Wohngebäude [W/(m²·K)] | Umax NWG 12–19 °C [W/(m²·K)] |
|---|---|---|
| Außenwand — Ersatz oder erstmaliger Einbau | 0,24 | 0,35 |
| Außenwand — Außendämmung oder Putzersatz | 0,24 | 0,35 |
| Fenster / Fenstertüren — Ersatz komplett | 1,3 | 1,9 |
| Fenster — nur Verglasungstausch | Ug = 1,1 | — |
| Dachflächenfenster — Ersatz komplett | 1,4 | 1,9 |
| Dach / oberste Geschossdecke — Ersatz | 0,24 | 0,35 |
| Dach — Neueindeckung inkl. Lattung | 0,24 | 0,35 |
| Flachdach — Ersatz Abdichtung | 0,20 | 0,35 |
| Kellerdecke / Bodenplatte — Ersatz | 0,30 | — |
| Kellerdecke — Fußbodenaufbau erneuern | 0,50 | — |
| Decke nach unten zur Außenluft | 0,24 | 0,35 |
| Außentüren | 1,8 | 1,8 |
| Vorhangfassade | 1,5 | 1,9 |
| Glasdächer | Uw/Ug = 2,0 | 2,7 |
9 Primärenergiefaktoren (Anlage 4)
Der Primärenergiefaktor gibt an, wie viel vorgelagerte Energie (Förderung, Transport, Umwandlung) in einem Energieträger steckt. Er ist entscheidend für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und damit für den Energieausweis. §22, Anlage 4
| Energieträger | Primärenergiefaktor (nicht erneuerbar) |
|---|---|
| Heizöl | 1,1 |
| Erdgas | 1,1 |
| Flüssiggas | 1,1 |
| Steinkohle | 1,1 |
| Braunkohle | 1,2 |
| Biogas / Bioöl | 1,1 |
| Holz (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz) | 0,2 |
| Strom (Netz) | 1,8 |
| Strom (gebäudenah: PV, Wind) | 0,0 |
| Geothermie / Solarthermie / Umweltwärme | 0,0 |
| Abwärme | 0,0 |
| Siedlungsabfälle | 0,0 |
10 Energieeffizienzklassen (Anlage 10)
Im Energieausweis wird bei Wohngebäuden eine Energieeffizienzklasse angegeben. Sie basiert auf dem Endenergiebedarf oder -verbrauch pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr: §86, Anlage 10
| Klasse | Endenergie [kWh/(m²·a)] | Einordnung |
|---|---|---|
| A+ | ≤ 30 | Passivhaus-Niveau |
| A | ≤ 50 | KfW-Effizienzhaus 40 |
| B | ≤ 75 | Neubau-Standard (GEG) |
| C | ≤ 100 | Gut sanierter Altbau |
| D | ≤ 130 | Teilsaniert |
| E | ≤ 160 | Älterer Altbau mit einzelnen Maßnahmen |
| F | ≤ 200 | Kaum sanierter Altbau |
| G | ≤ 250 | Unsanierter Altbau (z. B. 1960er-Jahre) |
| H | > 250 | Energetisch schlechtester Zustand |
11 Förderung
Das GEG sieht in Teil 6 (§89–§91) ausdrücklich eine finanzielle Förderung vor. In der Praxis werden die Mittel über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vergeben — aufgeteilt auf KfW-Kredite und BAFA-Zuschüsse.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten und Bestandsgebäuden, die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude (über GEG-Anforderung hinaus) und Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik sowie Heizungstausch. Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme die gesetzlichen Mindestanforderungen übererfüllt. §89
12 Bußgelder bei Verstößen
Das GEG ist kein zahnloser Tiger — Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet: §108
| Verstoß | Maximale Geldbuße |
|---|---|
| Neubau entspricht nicht den GEG-Anforderungen (§15, §16, §18, §19) | 50.000 € |
| Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke nicht erfüllt (§47) | 50.000 € |
| Sanierungsmaßnahme nicht korrekt ausgeführt (§48) | 50.000 € |
| Betriebsverbot für Heizkessel missachtet (§72) | 50.000 € |
| Verbotenen Heizkessel eingebaut (§72 Abs. 4) | 50.000 € |
| Rohrdämmung nicht nachgerüstet (§71) | 50.000 € |
| Energieausweis nicht vorgelegt bei Verkauf/Vermietung | 10.000 € |
| Pflichtangaben in Immobilienanzeige fehlen (§87) | 10.000 € |
| Energieausweis ohne Berechtigung ausgestellt | 10.000 € |
| Unternehmererklärung fehlt oder falsch (§96) | 5.000 € |
13 Ausnahmen und Sonderregelungen
Kleine Gebäude (§104)
Gebäude mit maximal 50 m² Nutzfläche müssen nur die U-Wert-Höchstwerte der Anlage 7 einhalten — die volle Primärenergie-Berechnung entfällt.
Baudenkmäler (§105)
Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den GEG-Anforderungen abgewichen werden, wenn die Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden oder unverhältnismäßig aufwändig wären. §105
Befreiung im Einzelfall (§102)
Auf Antrag bei der zuständigen Behörde kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen — also wenn die Investition sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer amortisiert. §102
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§5)
Alle GEG-Anforderungen stehen unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit: Maßnahmen müssen sich generell innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die Einsparungen erwirtschaften lassen. §5
14 BEG-Förderung für Effizienzhäuser
Während das GEG die gesetzlichen Mindestanforderungen festlegt, fördert die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) Sanierungen, die deutlich besser sind als das gesetzliche Soll. Wer ein Bestandsgebäude auf einen Effizienzhaus-Standard saniert, erhält über die KfW einen zinsverbilligten Kredit mit Tilgungszuschuss. Die Richtlinie gilt vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2030. BAnz AT 30.12.2022 B2
14.1 Effizienzhaus-Stufen — Anforderungen
Eine Effizienzhaus-Stufe definiert sich über zwei Kennwerte gegenüber dem GEG-Referenzgebäude: den Jahres-Primärenergiebedarf QP und den Transmissionswärmeverlust H'T. Beide werden nach DIN V 18599 berechnet — ohne die Vereinfachungen des § 31 GEG.
| Stufe | QP (% von QP,REF) | H'T (% von H'T,REF) | EE-Klasse | WPB-Bonus | SerSan-Bonus |
|---|---|---|---|---|---|
| EH 40 | 40 % | 55 % | ja | ja | ja |
| EH 55 | 55 % | 70 % | ja | ja | ja |
| EH 70 | 70 % | 85 % | ja | nur mit EE | nein |
| EH 85 | 85 % | 100 % | ja | nein | nein |
| EH Denkmal | 160 % | — | ja | nein | nein |
14.2 Tilgungszuschüsse + Boni
Der Tilgungszuschuss ist ein Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln: Vom KfW-Kredit muss der entsprechende Anteil nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der erreichten Stufe und kumulierbaren Boni.
| Stufe | Standard | + EE oder NH | + WPB | + SerSan |
|---|---|---|---|---|
| EH Denkmal | 5 % | + 5 % | — | — |
| EH 85 | 5 % | + 5 % | — | — |
| EH 70 | 10 % | + 5 % | + 10 % (nur mit EE) | — |
| EH 55 | 15 % | + 5 % | + 10 % | + 15 % |
| EH 40 | 20 % | + 5 % | + 10 % | + 15 % |
EE-Klasse, NH-Klasse, WPB- und SerSan-Bonus
Die EE-Klasse (Erneuerbare Energien) wird erreicht, wenn mindestens 65 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder Lüftungs-Wärmerückgewinnung gedeckt werden. Eine Lüftungsanlage mit WRG ist Pflicht — Ausnahme: Denkmal mit technischen Hindernissen.
Die NH-Klasse setzt eine Nachhaltigkeitszertifizierung über das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einer akkreditierten Zertifizierungsstelle voraus. EE- und NH-Klasse sind nicht kumulierbar — nur eine der beiden bringt die zusätzlichen 5 Prozentpunkte.
Der WPB-Bonus (Worst Performing Building) bringt + 10 Prozentpunkte für Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Bestands gehören — nur in Verbindung mit Sanierung auf EH 40, 55 oder 70 EE.
Der SerSan-Bonus (Serielle Sanierung) bringt + 15 Prozentpunkte bei vorgefertigten Fassaden- oder Dachelementen — nur bei Sanierung auf EH 40 oder 55. WPB + SerSan kombiniert: zusammen + 20 Prozentpunkte (statt rechnerisch 25). Beide Boni sind mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.
14.3 Förderfähige Kosten — Höchstgrenzen
| Kostenart | Standard | Mit EE- oder NH-Klasse |
|---|---|---|
| Sanierungskosten + Umfeldmaßnahmen | 120.000 € pro WE | 150.000 € pro WE |
| Fachplanung & Baubegleitung (EFH/ZFH) | 10.000 € pro Vorhaben | |
| Fachplanung & Baubegleitung (MFH ab 3 WE) | 4.000 € pro WE, max. 40.000 € pro Vorhaben | |
14.4 Wichtige technische Mindestanforderungen
Die BEG-Anforderungen gehen punktuell deutlich über das GEG hinaus:
- Hydraulischer Abgleich Pflicht (VdZ-Bestätigungsformular, Verfahren B) bei wassergeführten Wärmeversorgungsanlagen.
- NT-ready: Vorlauftemperatur darf 55 °C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten. Ausnahme: EH Denkmal.
- Biomasse-Heizungen: Feinstaubausstoß max. 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast).
- Luft-Wärmepumpen ab 1.1.2024: mind. 5 dB unter Ökodesign-Grenzwert; ab 1.1.2026: mind. 10 dB unter Ökodesign-Grenzwert.
- Wärmepumpen ab 1.1.2025: Schnittstelle zur netzdienlichen Steuerung Pflicht (z. B. „SG Ready" oder „VHP Ready").
- Wärmepumpen ab 1.1.2028: nur noch natürliche Kältemittel zulässig.
- Wärmebrückennachweis: bei Δ UWB < 0,10 W/(m²·K) ist ein gesonderter Nachweis erforderlich. Bei pauschalem Wärmebrückenzuschlag (Kategorie A: 0,05 oder Kategorie B: 0,03) ist immer ein Gleichwertigkeitsnachweis nötig.
- Sommerlicher Wärmeschutz: Nachweis nach DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8.
14.5 Antragstellung & Energieeffizienz-Experte
Die BEG WG läuft ausschließlich über die KfW. Anträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen — als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Reine Planungs- und Beratungsleistungen vor der Antragstellung sind unschädlich. Bei der Kreditförderung ist eine nachträgliche Antragstellung möglich, sofern vor Vertragsabschluss ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner stattgefunden hat.
Verpflichtend einzubinden ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Liste unter energie-effizienz-experten.de. Bei Sanierungen zum Effizienzhaus Denkmal sowie bei Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz nach § 105 GEG ist nur die Spezialkategorie „Effizienzhaus Denkmal – Wohngebäude" zugelassen.
14.6 Kumulierungsregeln
- BEG WG + BEG EM: nicht möglich für dasselbe Vorhaben. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen ist nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben zulässig.
- BEG WG + § 35a / § 35c EStG (steuerliche Sanierungs-Förderung): ausgeschlossen für dieselbe Maßnahme.
- Förderquoten-Deckel: Mit allen kombinierten öffentlichen Förderungen darf die Quote 60 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen (kommunale Antragsteller: 90 %).
- Mindestnutzungsdauer: Das geförderte Gebäude muss mindestens 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei Verkauf ist der Erwerber auf Förderung und Verschlechterungsverbot hinzuweisen.
14.7 Welcher Sanierungspfad lohnt sich?
Die BEG WG ist technologieoffen: sie schreibt keine bestimmte Heizung oder Dämmstärke vor — sie definiert das Ergebnis. Das gibt Bauherren Spielraum, lässt aber auch Spielraum für teure Fehlentscheidungen. Ob ein EH 70 EE mit Wärmepumpe und Aufdach-Dämmung, ein EH 55 mit innenliegender Aerogel-Lösung beim Denkmal oder ein EH 40 NH mit serieller Fassadensanierung das wirtschaftliche Optimum ist, entscheidet sich an konkreten Faktoren: Bauteilzustand, Anlagenalter, Gebäudegeometrie, Heizungstausch-Förderbedarf, regionale Energiepreise.
Die BEG-Detailprogramme finden Sie unter KfW-Programme und BAFA-Zuschüsse. Für die Wirtschaftlichkeit Ihres spezifischen Sanierungspfads nutzen Sie den Sanierungs-Wirtschaftlichkeitsrechner oder den Sanierungsfahrplan-Workflow.
Häufige Fragen zum GEG
Muss ich meine funktionierende Ölheizung sofort austauschen?
Was kostet ein Energieausweis?
Welche Effizienzklasse hat ein typischer Altbau?
Gilt das GEG auch für Denkmalschutz-Gebäude?
Muss ich bei einem Fenstertausch immer den U-Wert 1,3 einhalten?
Was passiert, wenn ich gegen das GEG verstoße?
Ich verkaufe mein Haus — welchen Energieausweis brauche ich?
Was bedeutet „Primärenergiebedarf" vs. „Endenergiebedarf"?
Was ist der Unterschied zwischen GEG und BEG?
Wie viel Förderung bekomme ich konkret bei einem Effizienzhaus 55 EE?
Was ist ein Worst Performing Building (WPB) und wie erkenne ich, ob mein Haus dazu zählt?
Brauche ich für die KfW-Förderung zwingend einen Energieeffizienz-Experten?
Fragen zum GEG? Persönliche Beratung.
Ich helfe Ihnen, die GEG-Anforderungen für Ihr konkretes Gebäude zu klären — Nachrüstpflichten, optimale Sanierungsstrategie oder Fördermittel-Maximierung.
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