TFAQ BEG EM 7.0 — Kapitel 1: Allgemeine Grundlagen
Kapitel 1 der Technischen FAQ BEG EM klärt die Grundlagen für die Antragstellung: Wann gilt ein Gebäude als Wohn- bzw. Nichtwohngebäude, wie werden gemischt genutzte Gebäude behandelt, was passiert bei Erweiterung, Ausbau oder Umwidmung? Diese Fragen entscheiden, ob ein Vorhaben überhaupt in die BEG EM passt — oder ob es in die BEG WG/NWG bzw. BEG KFN/KNN gehört.
• 1.01 Gemischt genutzte Gebäude — Trennungspflicht bei > 10 % Flächenanteil + wesentlich anderer Nutzung + abweichender TGA
• 1.02 Wohnheime, Alten- und Pflegeheime — gelten als Wohngebäude (auch interne Küchen, Friseur, Andachtsräume)
• 1.03 Erweiterung/Ausbau bei Wohngebäuden — Ausbau ist BEG-EM-förderfähig; Erweiterungen je nach Konstellation in BEG EM/WG (Sanierung) oder BEG KFN/KNN (Neubau)
• 1.04 Erweiterung/Ausbau bei Nichtwohngebäuden — bis 50 m² NGF als Sanierung, darüber als Neubau
• 1.05 entfällt
• 1.06 Umwidmung beheizter Gebäude — Sanierungsförderung
• 1.07 Umwidmung unbeheizter Gebäude — nur als Neubau förderfähig (Ausnahme: Baudenkmale)
• 1.08 Abriss/Wiederaufbau — Einstufung folgt öffentlich-rechtlicher Bewertung der Bauaufsicht
• 1.09 (Energie-)Bezugsfläche bei NWG — NGF nach DIN 277-1
• 1.10 Beheizte/gekühlte Räume — niedrig beheizte Zone < 19 °C nur für definierte Nutzungsprofile zulässig
• 1.11 Abgrenzung Gebäude/Gebäudeteile — insbesondere bei Gebäudenetzen
• 1.12 NEU Erfassung der Energieeffizienz, Befreiung von Pflichtangaben
TFAQ 1.12 ist komplett neu. Sie regelt die Pflichtangaben zum Jahres-Primärenergiebedarf, Jahres-Endenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust und CO2-Emissionen im technischen Projektnachweis (TPN) — und zwar ausschließlich für Einzelmaßnahmen, die für einen iSFP-Bonus in Frage kommen.
Wichtig: Wenn die im BEG-EM-Förderverfahren eingebundenen Energieeffizienz-Experten belegbar keinen Zugriff auf die dem iSFP zugrundeliegenden Bilanzierungsdaten haben (z. B. weil der iSFP von einem fremden Beratungsbüro erstellt wurde), ist eine fallbezogene Befreiung von der Datenabgabe möglich. Im TPN-Formular kann dazu eine Erklärung abgegeben werden. Alternativ ist eine Nachbilanzierung nach der EBW-Richtlinie zulässig.
Für Energieberater, die nicht selbst den iSFP erstellt haben, ist die neue 1.12 eine echte Entlastung — bisher mussten die Bilanzierungsdaten beschafft oder neu aufgenommen werden, was bei fremden iSFPs einen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Mit der Erklärungsoption im TPN-Formular ist der Weg klar gezeichnet.
Für Antragsteller bei gemischt genutzten Gebäuden (1.01) bleibt die Grundlogik: Mehr als 50 % Wohnnutzung → Wohngebäude (mit Trennungsoption bei wesentlicher NWG-Nutzung > 10 %); umgekehrt bei NWG-Überwiegen. Die Auslegung XI-27 zu § 22 EnEV 2009 wird weiter als Referenz genannt.
Für Architekten bei Anbauten und Aufstockungen (1.03 / 1.04): Bei Wohngebäuden hängt die Förderbarkeit als Sanierung daran, ob in eine neue Wohneinheit bestehende beheizte Flächen einbezogen sind (= Sanierung) oder ob die WE ausschließlich neu in der Erweiterung entsteht (= Neubau). Baudenkmale bleiben eine Ausnahme. Bei NWG entscheidet die 50-m²-NGF-Grenze.
Bundesförderung für effiziente Gebäude — Liste der Technischen FAQ — BEG EM, Version 7.0 (06/2026), Kapitel 1 „Allgemeine Grundlagen' (S. 6–12). KfW-Bestellnummer 600 000 4864.