📍 Brüggen, NRW
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Übergangs- und Bestandsschutzregelungen im GModG — was bleibt, was wechselt

Bestehende Energieausweise behalten ihre Gültigkeit. Neue Pflichten greifen gestaffelt zu 2028, 2029 und 2030. Wir zeigen, welche Übergangsfristen und Bestandsschutzregelungen das GModG für Eigentümer, Aussteller und Bauherren vorsieht.

Jedes neue Gesetz braucht klare Übergänge — sonst entsteht Rechtsunsicherheit für laufende Projekte. Der GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 sieht eine Reihe von Übergangs- und Bestandsschutzregelungen vor, die zwischen Altrecht und Neuem Recht klar unterscheiden. Hier der Überblick zu den wichtigsten Stichdaten.

Inkrafttreten (Art. 9 des Entwurfs):

• Artikel 1 (Änderung GEG → GModG-Aufnahme): unmittelbar nach Veröffentlichung.
• Artikel 2 (umfassende GModG-Änderungen, u.a. §§ 40, 85): mit verzögertem Inkrafttretensdatum (im Entwurfstext als Platzhalter markiert).
• Artikel 3 (weitere Änderungen): 1. Januar 2028.
• Artikel 4 (weitere Änderungen): 1. Januar 2030.

Energieausweise (§ 112 GModG-E):

• Energieausweise, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre 10-Jahres-Gültigkeit.
• Für Immobilienanzeigen mit altem Ausweis gilt: Die Anzeige muss die Ausweisart (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis) sowie den Endenergiewert ausweisen.
• Ausweise nach EnEV 2007 (vor 1. November 2020) bleiben unter der bisherigen Logik bis zum Ablauf ihrer 10-Jahres-Frist nutzbar.

Aussteller (§ 113 GModG-E): Wer nach altem Recht zur Ausstellung berechtigt ist, behält die Berechtigung — für den neuen Lebenszyklus-Bericht ist zusätzlich die § 88c-Fortbildung erforderlich.

Heizungs-Bestand:

• Die Bio-Treppe nach § 43 GModG-E greift nur für neu eingebaute Anlagen ab Inkrafttreten — nicht für Bestandsanlagen.
• Heizungen, die nach altem Recht eingebaut wurden, sind bestandsgeschützt.

Nichtwohngebäude-Renovierungspflicht (§ 40 GModG-E):

• Ab 1. Januar 2030 (Stufe 1) und 1. Januar 2033 (Stufe 2).
• Bestandsschutz für NWG ab Baujahr 1996 (automatische Anforderungserfüllung).
• Ältere NWG, die nachweislich auf Wärmeschutzverordnung-1994-Niveau gebracht wurden, ebenfalls befreit.
• Heizung mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme: Anforderung gilt als erfüllt.

Weitere Ausnahmen § 40 Abs. 4: Baudenkmäler, Industrieanlagen mit niedrigem Energiebedarf, kleine freistehende Gebäude, Bundeswehrliegenschaften, bevorstehender Abriss/Umnutzung.

Gebäudeautomation: Übergangsfristen bis 31. Dezember 2029 für bestimmte Bestandsanlagen.

Solarpflicht § 106 GModG-E: tritt gestaffelt 2027/2028/2029/2030/2031 in Kraft — abhängig vom Gebäudetyp und der Größe. Greift nicht parallel zur § 40-Renovierungspflicht.

Lebenszyklus-Bericht § 88b GModG-E: ab 1. Januar 2028 für Neubauten >1000 m², ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten — Bestandsbauten sind nicht betroffen.

Grüngas-/Grünheizöl-Quote: startet 2028 — Eckpunkte des BMWE bis Sommer 2026.

Hinweis: Da der Entwurf noch nicht beschlossen ist, können sich Übergangsdaten im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Für Eigentümer mit gültigem Energieausweis: Keine Eile — der Ausweis bleibt 10 Jahre nach Ausstellung gültig. Erst bei Ablauf oder bei Verkauf/Vermietung ist ein neuer Ausweis (dann nach neuem Recht mit 31 Pflichtangaben) erforderlich.

Für Eigentümer von NWG mit Baujahr ab 1996: Der Bestandsschutz nach § 40 Abs. 3 GModG-E befreit von der NWG-Renovierungspflicht. Wer ältere NWG hält, sollte spätestens 2026/2027 mit einem aktuellen Energieausweis den Status klären.

Für Heizungsbesitzer: Eine 2025 eingebaute Gasheizung ist nicht von der Bio-Treppe betroffen — diese gilt nur für nach Inkrafttreten neu eingebaute Anlagen.

Für Bauherren mit laufenden Genehmigungsverfahren: Maßgeblich ist in der Regel das Recht zum Zeitpunkt der vollständigen Bauantragsstellung. Wer 2026/2027 baut, muss die EPBD-Vorgaben (Solar, Smart-Readiness, Lebenszyklus-Bericht) erst greifen sehen, wenn das Gesetz formell in Kraft ist.

Für Energieberater und Aussteller: Bestehende Ausstellungsberechtigungen bleiben gültig — für den Lebenszyklus-Bericht (§ 88c GModG-E) ist allerdings eine Zusatzfortbildung erforderlich, falls dieses Geschäftsfeld erschlossen werden soll.

Übergangsregelungen sind kein juristisches Beiwerk — sie sind das Rückgrat der praktischen Anwendung. Wer 2026/2027 baut, saniert oder einen Energieausweis braucht, muss wissen, welches Recht für sein Vorhaben gilt. Der GModG-Entwurf gibt hier klare Linien vor: Altrecht greift weiter, wo es einen Vertrauensschutz gibt; Neurecht greift dort, wo neue Pflichten gestaffelt entstehen. Dadurch entsteht Planungssicherheit ohne abrupte Brüche.

Wer schon vor 1996 ein Bürogebäude hat oder eine alte Gasheizung — der Bestandsschutz im GModG sorgt dafür, dass nicht alles auf einmal zur Pflicht wird.

— Kurzfazit der Redaktion

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Art. 9 Inkrafttreten; §§ 40, 43, 88b, 112, 113 GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.