Übergangs- und Bestandsschutzregelungen im GModG — was bleibt, was wechselt
Jedes neue Gesetz braucht klare Übergänge — sonst entsteht Rechtsunsicherheit für laufende Projekte. Der GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 sieht eine Reihe von Übergangs- und Bestandsschutzregelungen vor, die zwischen Altrecht und Neuem Recht klar unterscheiden. Hier der Überblick zu den wichtigsten Stichdaten.
Inkrafttreten (Art. 9 des Entwurfs):
• Artikel 1 (Änderung GEG → GModG-Aufnahme): unmittelbar nach Veröffentlichung.
• Artikel 2 (umfassende GModG-Änderungen, u.a. §§ 40, 85): mit verzögertem Inkrafttretensdatum (im Entwurfstext als Platzhalter markiert).
• Artikel 3 (weitere Änderungen): 1. Januar 2028.
• Artikel 4 (weitere Änderungen): 1. Januar 2030.
Energieausweise (§ 112 GModG-E):
• Energieausweise, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre 10-Jahres-Gültigkeit.
• Für Immobilienanzeigen mit altem Ausweis gilt: Die Anzeige muss die Ausweisart (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis) sowie den Endenergiewert ausweisen.
• Ausweise nach EnEV 2007 (vor 1. November 2020) bleiben unter der bisherigen Logik bis zum Ablauf ihrer 10-Jahres-Frist nutzbar.
Aussteller (§ 113 GModG-E): Wer nach altem Recht zur Ausstellung berechtigt ist, behält die Berechtigung — für den neuen Lebenszyklus-Bericht ist zusätzlich die § 88c-Fortbildung erforderlich.
Heizungs-Bestand:
• Die Bio-Treppe nach § 43 GModG-E greift nur für neu eingebaute Anlagen ab Inkrafttreten — nicht für Bestandsanlagen.
• Heizungen, die nach altem Recht eingebaut wurden, sind bestandsgeschützt.
Nichtwohngebäude-Renovierungspflicht (§ 40 GModG-E):
• Ab 1. Januar 2030 (Stufe 1) und 1. Januar 2033 (Stufe 2).
• Bestandsschutz für NWG ab Baujahr 1996 (automatische Anforderungserfüllung).
• Ältere NWG, die nachweislich auf Wärmeschutzverordnung-1994-Niveau gebracht wurden, ebenfalls befreit.
• Heizung mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme: Anforderung gilt als erfüllt.
Weitere Ausnahmen § 40 Abs. 4: Baudenkmäler, Industrieanlagen mit niedrigem Energiebedarf, kleine freistehende Gebäude, Bundeswehrliegenschaften, bevorstehender Abriss/Umnutzung.
Gebäudeautomation: Übergangsfristen bis 31. Dezember 2029 für bestimmte Bestandsanlagen.
Solarpflicht § 106 GModG-E: tritt gestaffelt 2027/2028/2029/2030/2031 in Kraft — abhängig vom Gebäudetyp und der Größe. Greift nicht parallel zur § 40-Renovierungspflicht.
Lebenszyklus-Bericht § 88b GModG-E: ab 1. Januar 2028 für Neubauten >1000 m², ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten — Bestandsbauten sind nicht betroffen.
Grüngas-/Grünheizöl-Quote: startet 2028 — Eckpunkte des BMWE bis Sommer 2026.
Hinweis: Da der Entwurf noch nicht beschlossen ist, können sich Übergangsdaten im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Für Eigentümer mit gültigem Energieausweis: Keine Eile — der Ausweis bleibt 10 Jahre nach Ausstellung gültig. Erst bei Ablauf oder bei Verkauf/Vermietung ist ein neuer Ausweis (dann nach neuem Recht mit 31 Pflichtangaben) erforderlich.
Für Eigentümer von NWG mit Baujahr ab 1996: Der Bestandsschutz nach § 40 Abs. 3 GModG-E befreit von der NWG-Renovierungspflicht. Wer ältere NWG hält, sollte spätestens 2026/2027 mit einem aktuellen Energieausweis den Status klären.
Für Heizungsbesitzer: Eine 2025 eingebaute Gasheizung ist nicht von der Bio-Treppe betroffen — diese gilt nur für nach Inkrafttreten neu eingebaute Anlagen.
Für Bauherren mit laufenden Genehmigungsverfahren: Maßgeblich ist in der Regel das Recht zum Zeitpunkt der vollständigen Bauantragsstellung. Wer 2026/2027 baut, muss die EPBD-Vorgaben (Solar, Smart-Readiness, Lebenszyklus-Bericht) erst greifen sehen, wenn das Gesetz formell in Kraft ist.
Für Energieberater und Aussteller: Bestehende Ausstellungsberechtigungen bleiben gültig — für den Lebenszyklus-Bericht (§ 88c GModG-E) ist allerdings eine Zusatzfortbildung erforderlich, falls dieses Geschäftsfeld erschlossen werden soll.
Übergangsregelungen sind kein juristisches Beiwerk — sie sind das Rückgrat der praktischen Anwendung. Wer 2026/2027 baut, saniert oder einen Energieausweis braucht, muss wissen, welches Recht für sein Vorhaben gilt. Der GModG-Entwurf gibt hier klare Linien vor: Altrecht greift weiter, wo es einen Vertrauensschutz gibt; Neurecht greift dort, wo neue Pflichten gestaffelt entstehen. Dadurch entsteht Planungssicherheit ohne abrupte Brüche.
Wer schon vor 1996 ein Bürogebäude hat oder eine alte Gasheizung — der Bestandsschutz im GModG sorgt dafür, dass nicht alles auf einmal zur Pflicht wird.
— Kurzfazit der Redaktion
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Art. 9 Inkrafttreten; §§ 40, 43, 88b, 112, 113 GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.