Solarpflicht und Ladeinfrastruktur: Was § 106 GModG und das neue GEIG vorschreiben
Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 verlangt eine systematische Nutzung der Solarenergie an Gebäuden. Der GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 setzt das in § 106 um — mit einem klaren Zeitplan für Solarpflichten je nach Gebäudetyp und -größe. Parallel passt der Entwurf das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) an: Vorverkabelung, Ladepunkte und intelligentes Laden werden konkretisiert.
§ 106 GModG-E (Solarenergie in Gebäuden):
• Ab 1. Januar 2027: Solaranlage auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden und neuen NWG mit > 250 m² Nutzfläche.
• Ab 1. Januar 2028: bestehende öffentliche NWG > 2000 m²; bestehende NWG > 500 m² bei wesentlichen Änderungen im Sinne § 36 mit Berechnung nach § 38.
• Ab 1. Januar 2029: bestehende öffentliche NWG > 750 m².
• Ab 1. Januar 2030: neue Wohngebäude; neue überdachte Parkplätze, die physisch ans Gebäude angrenzen.
• Ab 1. Januar 2031: bestehende öffentliche NWG > 250 m².
Ausnahmen: technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen.
Die Solarpflicht greift nicht, wenn parallel eine NWG-Renovierungspflicht nach § 40 läuft (Vorrang der größeren Maßnahme).
GEIG-Änderungen (Art. 7 des Entwurfs):
• Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen (neu errichtet): mindestens 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt.
• Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen: mindestens 50 % Vorverkabelung, mindestens 1 Ladepunkt je 5. Stellplatz. Bei überwiegender Verwaltungs-/Bürotätigkeit: 1 Ladepunkt je 2. Stellplatz.
• Intelligentes Laden wird Pflicht für ab Inkrafttreten errichtete oder ersetzte Ladepunkte — auf Basis nicht-proprietärer und diskriminierungsfreier Protokolle (EU-Verordnung 2023/1804).
• Vorverkabelung wird präzise neu definiert: anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz, an den die Verbindungsleitung zur Ladeeinrichtung ohne weitere grundlegende Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.
Hinweis: Gesetzentwurf, formelle Beschlussfassung steht aus.
Für Bauherren von neuen Wohngebäuden wird die PV-Anlage ab 1.1.2030 zum Standardbestandteil — das Planungsthema sollte ab Leistungsphase 2 mit Dachneigung, -ausrichtung, Lastreserve und Speicheroptionen mitlaufen.
Für Eigentümer öffentlicher Bestandsgebäude (Kommunen, Länder, Bund) entsteht ein stufenweiser Roll-Out: Schulen, Verwaltungsgebäude, Sporthallen — über 2000 m² ab 2028, über 750 m² ab 2029, über 250 m² ab 2031. Wer kommunale Liegenschaften verwaltet, sollte spätestens 2026/2027 Dachstatik, Statik-Reserven und Netzanschlüsse prüfen.
Für Architekten und Fachplaner bei Wohnungs-Neubauten wird die Kombination PV + Ladepunkt + Vorverkabelung zum Standardpaket: Eine Wärmepumpe mit eigener PV und Wallbox-Vorbereitung wird zur Regelausstattung.
Für Elektrofachbetriebe steigt die Auftragslast deutlich: Vorverkabelung gemäß GEIG-Definition ist anspruchsvoller als pauschal 'Leerrohr legen' — anschlussfähige Endpunkte mit Datenleitung, Stromzähler-Vorbereitung und Lastmanagement-Vorrüstung.
Für die Immobilienwirtschaft wird die PV-Ausstattung zum vermarktungsrelevanten Faktor — Eigenstromnutzung und Mieterstrom werden zum Vermietungsargument im NWG-Sektor.
Die EU rechnet vor: Die Dachflächen Europas reichen aus, um einen erheblichen Teil des Strombedarfs solar zu decken — wenn sie systematisch erschlossen werden. § 106 GModG ist die nationale Umsetzung dieser Logik. Kombiniert mit der GEIG-Pflicht zur Vorverkabelung entsteht eine integrierte Strategie: Strom auf dem Dach, Verbrauch im Gebäude, Reststrom in die E-Mobilität. Für Eigentümer ist das nicht nur regulatorische Pflicht — Eigenstrom-Nutzung ist in der Regel wirtschaftlich attraktiv.
Solar wird Standard, Vorverkabelung wird Standard — wer 2027 neu baut oder größer saniert, plant Energie nicht mehr ohne Erzeugung am Gebäude.
— Kurzfazit der Redaktion
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 106 GModG-E) und Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (Art. 7), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.