Lebenszyklus-CO₂ wird Pflicht: Ökobilanz für Neubauten ab 2028 / 2030
Mit dem GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 zieht die Lebenszyklus-Betrachtung von Treibhausgasen verbindlich in das deutsche Gebäuderecht ein. Die Pflicht zur Ökobilanzierung (Embodied Carbon plus Betriebs-CO₂ über die gesamte Nutzungsdauer) entsteht stufenweise — und sie ist mit einer eigenen Fachkunde-Anforderung verknüpft.
§ 88b GModG-E führt die Pflicht zur Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ein. Stufenmodell:
• Ab 1. Januar 2028: für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 Quadratmetern.
• Ab 1. Januar 2030: für alle neu zu errichtenden Gebäude.
Berechnungsbasis ist das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial nach Anhang III der EU-Richtlinie 2024/1275 — angegeben als flächenbezogener Wert in CO₂-Äquivalent. Die Berechnung erfolgt nach DIN SPEC 91606: 2026-07. Die Daten stammen aus einer vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitgestellten oder anerkannten nationalen Referenzdatenbank (vergleichbar zur ÖKOBAUDAT).
Die Ergebnisse fließen in den Energieausweis ein (§ 85 Abs. 1 Nr. 17): Ausgewiesen wird die Gesamtsumme der Lebenszyklusphasen A bis C — von der Herstellung der Bauprodukte über den Betrieb bis zum Rückbau.
§ 88c GModG-E regelt die Ausstellungsberechtigung: Wer den Bericht zur Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz ausstellen will, muss
• eine Fortbildung im Bereich angewandter Ökobilanz für Gebäude absolviert haben und
• zusätzlich entweder zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sein (§ 88), nach Landesbauordnung bauvorlageberechtigt oder nach Landesrecht ausdrücklich zur Erstellung berechtigt sein.
Fortbildungsinhalte u.a.: Klimaschutzziele, normative Grundlagen, Datengrundlage, Bilanzierungsmethodik, Massenermittlung, Software-Anwendung, Optimierung.
Der Bericht ist in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln (§ 88b Abs. 5). Das Bundesministerium veröffentlicht das Datenaustauschformat.
Hinweis: Gesetzentwurf — formelle Beschlussfassung steht aus.
Für Bauherren großer Neubauten (>1000 m²) ab 2028 wird die Bauproduktwahl zu einer CO₂-Bilanzfrage: Massivbau versus Holzbau, Beton mit hohem oder niedrigem Klinkeranteil, Wärmedämmverbundsystem versus mineralische Innendämmung — all das wirkt auf den Lebenszyklus-Wert. Ab 2030 gilt das für jeden Neubau.
Für Architekten und Fachplaner entsteht ein neues Planungsthema in den Leistungsphasen 2–5: Material-Mengen, Bauprodukt-Datenblätter (EPDs) und Lebenszyklus-Software-Tools werden zur Standardausstattung. In LP 5/6 müssen Massen so detailliert ermittelt werden, dass eine belastbare Ökobilanz möglich ist.
Für Energieberater eröffnet sich ein neues Geschäftsfeld: die Erstellung von Lebenszyklus-Treibhausgasberichten — vorausgesetzt, die Fortbildung nach § 88c wurde absolviert. Die Kombination aus Energieausweis und LCA-Bericht ist eine logische Erweiterung des bestehenden Beratungsportfolios.
Für Bauproduktehersteller wird die Datenqualität ihrer Umweltproduktdeklarationen (EPDs) ein Verkaufsargument: Hersteller mit transparenten, geprüften Daten in der nationalen Referenzdatenbank werden bei Ökobilanzen bevorzugt eingesetzt.
Bisher hat das Gebäudeenergierecht nur den Betriebs-CO₂ erfasst — die Energie, die ein Gebäude im Betrieb verbraucht. Embodied Carbon (CO₂, der in den Bauprodukten 'steckt') war kein gesetzliches Thema. Mit dem Lebenszyklus-Bericht ändert sich das fundamental: Ein Gebäude, das im Betrieb extrem effizient ist, aber massiv CO₂-intensiv gebaut wurde, schneidet künftig schlechter ab. Damit gewinnen Holzbau, Recycling-Beton und langlebige Konstruktionen klimapolitische Bedeutung — sichtbar im Energieausweis.
Mit dem Lebenszyklus-Bericht wird CO₂ vom Energie- zum Materialthema. Bauproduktwahl wird klimarelevant — und sichtbar.
— Kurzfazit der Redaktion
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (§§ 88b, 88c GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.