📍 Brüggen, NRW
EnergieausweisGModGSmart ReadinessLebenszyklusDIN 18599

Energieausweise im GModG: 31 Pflichtangaben, Lebenszyklus-CO₂ und Smart-Readiness

Der Energieausweis wird umfassender. Künftig sollen 31 Pflichtangaben enthalten sein — darunter Lebenszyklus-Treibhausgase, Smart-Readiness und eine eigene Effizienzklasse für Nichtwohngebäude. Wir zeigen, was sich konkret ändert.

Der Energieausweis ist eines der zentralsten Werkzeuge im Gebäudeenergierecht — und mit dem GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 wird er deutlich umfassender. Künftig sollen 31 Pflichtangaben enthalten sein. Neu sind insbesondere Lebenszyklus-Treibhausgase, eine Effizienzklasse für Nichtwohngebäude und die Smart-Readiness-Eigenschaft des Gebäudes.

§ 85 GModG-E erweitert die Pflichtangaben im Energieausweis auf 31 Punkte. Wichtigste Neuerungen:

• Energieeffizienzklasse für Nichtwohngebäude (Anlage 10a, basiert auf dem Verhältnis Primärenergiebedarf zu Referenzgebäude).

• Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent/m²·a — sichtbar auf jedem Ausweis.

• Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (Bericht nach § 88b): für neue Gebäude über 1000 m² Nutzfläche ab 1. Januar 2028, für alle neuen Gebäude ab 1. Januar 2030. Ausweisung als Summe der Lebenszyklusphasen A bis C (von Herstellung bis Rückbau).

• Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent.

• Smart-Readiness-Angabe: Ja/Nein, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.

• Niedertemperatur-Wärmeverteilung: Ja/Nein, ob ein vorhandenes Wärmeverteilsystem mit niedrigen Vorlauftemperaturen betrieben werden kann.

• Bei Neubauten: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes.

• Berechnungsverfahren wird explizit angegeben (Verfahren nach §§ 20, 21, 31 oder 32, ggf. mit Vereinfachung nach § 38).

• Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle in MWh.

• Maschinenlesbares elektronisches Format wird Pflicht (für die Übermittlung des Lebenszyklus-Berichts).

Energieausweise nach altem Recht bleiben gültig (§ 112 GModG-E übernimmt die bisherigen 10-Jahres-Geltungsdauern).

Wichtig zur Einordnung: Der Entwurf liegt vor — Inkrafttreten gestaffelt zum 1. Januar 2028 (Lebenszyklus-Pflicht für große Neubauten) und 1. Januar 2030 (alle Neubauten).

Für Aussteller von Energieausweisen wird die Berechnungsgrundlage umfassender: Die Lebenszyklusbilanz nach DIN SPEC 91606: 2026-07 kommt zusätzlich ins Spiel — mit eigenen Anforderungen an Fachkunde und Daten (§ 88c GModG-E). Die nationale Referenzdatenbank für Bauprodukte wird die Datenbasis liefern.

Für Eigentümer wird der Energieausweis aussagekräftiger: Effizienzklasse, betriebsbedingte CO₂-Emissionen und beim Neubau zusätzlich Lebenszyklus-CO₂ — alle Werte stehen direkt vergleichbar im Dokument. Damit wird der Ausweis zum echten Steuerungsinstrument für Investitionsentscheidungen.

Für die Immobilienwirtschaft entsteht eine bessere Vergleichbarkeit — gerade im Nichtwohngebäude-Markt. Die neue NWG-Effizienzklasse (Anlage 10a) macht aus dem Energieausweis ein marktrelevantes Bewertungskriterium.

Für Architekten in der Planungsphase verschiebt sich der Fokus: Nicht nur U-Werte und Anlagentechnik sind nachweisrelevant — die Bauproduktwahl wirkt direkt auf den Lebenszyklus-CO₂-Wert.

Der Energieausweis nach altem GEG war primär ein Energieverbrauchs-/-bedarfsdokument. Im GModG wird er zum Klimadokument: Operating-CO₂, embodied Carbon (Lebenszyklus-Phasen A–C), Smart-Readiness und Effizienzklassen-Vergleich stehen nebeneinander auf einem Blatt. Diese Aufwertung ist Voraussetzung für die EPBD-Renovierungsanforderungen — denn nur mit aussagekräftigen Ausweisen lassen sich die Schwellenwerte für Nichtwohngebäude überhaupt operationalisieren.

Der Energieausweis wird vom Pflichtdokument zum Steuerungsinstrument. Wer Bestand hält, sollte sich auf einen umfassenderen Blick gewöhnen.

— Kurzfazit der Redaktion

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (§§ 85, 86, 88b GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.