Normwechsel im GModG: Von der DIN V 18599 auf die DIN/TS 18599: 2025-10
Der GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 hebt die zentrale Berechnungsnorm auf den Stand der Technik: Aus der bisherigen DIN V 18599: 2018-09 wird die DIN/TS 18599: 2025-10. Hinzu kommt mit der DIN SPEC 91606: 2026-07 eine neue Norm für die Ökobilanzierung. Diese Umstellung wirkt durch das gesamte Berechnungssystem — vom Wärmeschutznachweis über den Energieausweis bis zur Lebenszyklusbilanz.
• Umstellung DIN V 18599: 2018-09 → DIN/TS 18599: 2025-10. Die Anpassung 'führt zur Umstellung der rechtlichen Vorgaben auf den Stand der Technik', so die Gesetzesbegründung wörtlich.
• Bilanzbezugsfläche statt Nutzfläche: Neu wird der Begriff Bilanzbezugsfläche eingeführt (§ 3 Nr. 4a GModG-E) — die Bilanzbezugsgröße nach DIN SPEC 91606: 2026-07.
• DIN SPEC 91606: 2026-07 als neue Norm für die Ökobilanzierung (Lebenszyklus-Treibhausgasbericht nach § 88b GModG-E).
• Übergangsfristen: Die neuen Berechnungsverfahren gelten ab Inkrafttreten der jeweiligen Artikel — gestaffelt teils zum 1. Januar 2028, teils zum 1. Januar 2030.
• Wirkung quer durchs Gesetz: Auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verweist neu auf die DIN/TS 18599-1: 2025-10.
Hinweis: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf — die formelle Beschlussfassung steht aus.
Für Energieberater und Fachplaner ändert sich die Berechnungsgrundlage: Bilanzgrenzen, Klimazonen, Nutzungsprofile und Anlagentechnik-Modelle werden gegenüber der DIN V 18599: 2018-09 in Teilen neu modelliert. Wer heute mit etablierter Berechnungssoftware arbeitet, muss mit Updates und ggf. abweichenden Ergebnissen rechnen — Vergleichswerte zwischen alter und neuer Norm sind nicht unmittelbar deckungsgleich.
Für Architekten in frühen Leistungsphasen bleibt die DIN V 18599-Logik vertraut, aber die Bezugsgrößen verschieben sich (Bilanzbezugsfläche). Das wirkt sich auf Pi-mal-Daumen-Abschätzungen ebenso aus wie auf detaillierte Bedarfsnachweise.
Für Software-Hersteller und Tool-Anbieter ist die Umstellung der größte Eingriff seit 2018: Validierung, Vergleichsrechnungen, neue Datenstrukturen — und parallel die Anbindung an die nationale Referenzdatenbank für Ökobilanzdaten.
Für Bauherren ist die Umstellung weitgehend transparent: Der Energieausweis sieht anders aus, der Rechenkern dahinter ist neu — die wirtschaftliche Bewertung des Gebäudes bleibt grundsätzlich vergleichbar.
Die DIN V 18599 ist die zentrale Berechnungsnorm für Energieausweise, Wärmeschutznachweise und GEG-/EnEV-Nachweise. Sie auf den Stand 2025-10 zu heben, ist Voraussetzung für die EPBD-Umsetzung — die EU-Richtlinie 2024/1275 erwartet aktualisierte Berechnungsverfahren als technische Grundlage für Renovierungspflichten, Nullemissionsgebäude und Ökobilanzen. Ohne Norm-Aktualisierung wäre die Umsetzung der EPBD technisch nicht belastbar.
Der Normwechsel ist kein Selbstzweck — er ist die technische Voraussetzung dafür, dass EPBD-Renovierungspflichten und Lebenszyklus-Bilanzen überhaupt rechnerisch verlässlich werden.
— Kurzfazit der Redaktion
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Begründung Abschnitt II; § 3 GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.