
Was das GModG für Energieberater, Architekten und Bauherren bedeutet
Mit dem GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 verschieben sich die Schwerpunkte im Gebäudesektor: Weniger pauschale Pflichten beim Heizungstausch, mehr ganzheitliche Energie- und CO₂-Betrachtung über den Lebenszyklus. Was das für die wichtigsten Berufsgruppen konkret bedeutet.
Für Energieberater:
• Wegfall der pauschalen 65-Prozent-EE-Pflicht beim Heizungstausch — die Beratung wird wieder individueller und wirtschaftlichkeitsorientiert.
• Neue Beratungsfelder: Bio-Treppe-Wirtschaftlichkeit (§ 43), NWG-Renovierungspflicht (§ 40), Smart-Readiness-Einschätzung.
• Lebenszyklus-Treibhausgasbericht (§ 88b) als neues Geschäftsfeld — Voraussetzung: Fortbildung nach § 88c (Ökobilanz, DIN SPEC 91606: 2026-07, Datenbank-Anwendung).
• Umstellung auf DIN/TS 18599: 2025-10 erfordert Software-Updates und ggf. neue Berechnungslogik.
• Die KfW-Effizienzexperten-Eintragung (dena-Liste) bleibt unverändert weiter wichtig — BEG-Förderprogramme greifen weiterhin.
Für Architekten:
• In den Leistungsphasen 2–5 wird die Materialwahl ein CO₂-Thema (Lebenszyklus-Bericht für Neubauten >1000 m² ab 2028, alle Neubauten ab 2030).
• Bauphysikalische Vor-Planung muss Smart-Readiness, Niedertemperatur-Auslegung und Solartauglichkeit mitdenken.
• Genehmigungsplanung: Solarpflicht nach § 106 GModG-E je nach Gebäudetyp gestaffelt — bei NWG-Sanierungen >500 m² ab 2028 zusammen mit Energieberechnungen nachzuweisen.
• GEIG-Anforderungen bei mehr als 3 (WG) bzw. 5 (NWG) Stellplätzen: Vorverkabelung und Ladepunkte in die Genehmigungs- und Werkplanung einbinden.
Für Bauherren:
• Heizungstausch wird wieder wirtschaftlichkeitsbasiert — keine Zwangslösungen mehr durch pauschale 65-Prozent-Vorgabe.
• Bei Neubauten gelten ab 2030 (Wohngebäude) bzw. 2027 (öffentliche NWG) neue Solar- und Lebenszyklus-Pflichten.
• Mieterschutz: Eine BGB-Änderung (Art. 6 des Entwurfs) begrenzt die Modernisierungsumlage auf 50 Prozent, wenn die Heizung nicht als wirtschaftlich nachgewiesen ist.
• Energieausweise bleiben gültig — neue Ausweise (nach Ablauf) haben aber deutlich mehr Inhalte (31 Pflichtangaben, Smart-Readiness, ggf. Lebenszyklus-CO₂).
Für Immobilienverwalter und Bestandshalter:
• Bei NWG-Bestand: Pflichtcheck auf § 40-Renovierungsanforderung ab 2030 (Faktor 3,50) und 2033 (Faktor 2,95).
• Öffentliche Hand: Solarpflicht für eigene Liegenschaften gestaffelt — Investitionsplanung sollte 2026/2027 starten.
• Modernisierungsplanung: Verbindung zwischen Heizungs-Erneuerung, Hülle-Sanierung und PV-Nachrüstung wird zur integrierten Aufgabe.
Für Handwerksbetriebe:
• Heizungsbau: Hybridsysteme und Wärmepumpen bleiben Wachstumssegment — Gas-/Ölheizungen bleiben technisch möglich, aber wirtschaftlich anspruchsvoll durch die Bio-Treppe.
• Elektrobetriebe: GEIG-konforme Vorverkabelung wird Standard bei größeren Bauvorhaben.
• Dachhandwerk und PV-Installateure: Solarpflicht ab 2027/2030 sichert hohe Auftragsdichte.
• Dämmtechnik: NWG-Renovierungspflicht treibt Fassaden- und Dachsanierungen an.
Hinweis: Es handelt sich aktuell um einen Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen ihn noch beraten.
Wer als Energieberater bisher schwerpunktmäßig Heizungstausch beraten hat, sollte sein Portfolio breiter aufstellen: NWG-Bestandsanalysen, Lebenszyklus-Bilanzen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit Bio-Treppe-Szenarien werden zu zentralen Themen.
Für Architekten ist die Aufgabe, in der Vorplanung von Anfang an integriert zu denken — Material, Energie, Smart-Tech und Solar müssen zusammen geplant werden. Wer in LP 2 noch keine PV mitplant, riskiert Nachträge in LP 5.
Bauherren profitieren von größerer Wahlfreiheit beim Heizungstausch. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Neubauten — wer plant, sollte sich zu Solarpflicht, Smart-Readiness und Lebenszyklus-Bericht früh mit dem Energieberater oder Architekten abstimmen.
Die BEG-Förderung (KfW 261, 458, BAFA) bleibt nach unserem Stand vom 13.05.2026 unverändert relevant — auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen (welche Effizienzhausstandards, welche Heizungstechnik) in den nächsten Jahren weiterentwickelt werden müssen.
Das GModG ist keine kosmetische Reform. Wenn die Vorgaben so kommen wie vorgelegt, wird die Beratungsarbeit im Gebäudesektor breiter, integrierter und stärker vom Lebenszyklus-Gedanken geprägt sein. Das ist eine Chance: weniger Schema F, mehr fachliche Substanz. Und es ist eine Verantwortung: Wer berät, sollte ab 2026/2027 die neuen Regelwerke kennen — auch wenn manche Bestimmungen erst 2028, 2030 oder 2033 greifen.
Das GModG bringt weniger Zwang beim Heizungstausch — und gleichzeitig mehr Verantwortung für das Gebäude als Ganzes. Wer berät, wer plant, wer baut: Die nächsten zwei Jahre sind Vorbereitungszeit.
— Kurzfazit der Redaktion
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Gesamtwerk), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.