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EPBDGModGEU-RichtlinieNichtwohngebäudeDIN 18599Energieausweis

EPBD im GModG: Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 wird deutsches Recht

Am 13. Mai 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) vorgelegt. Kern: die 1:1-Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 — mit Renovierungspflicht für Nichtwohngebäude, Nullemissionsgebäude und einem Norm-Wechsel auf die DIN/TS 18599: 2025-10.

Am 13. Mai 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem das Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden soll. Kern des Entwurfs ist die 1:1-Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275, deren Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 endet. Damit zieht die EPBD-Novelle, die der europäische Gesetzgeber im April 2024 verabschiedet hat, ins deutsche Recht ein — mit weitreichenden Folgen für Bestand, Nichtwohngebäude und die Berechnungsverfahren der Energieeffizienz.

Der GModG-Entwurf nimmt die EU-Vorgaben praktisch vollständig auf. Die wichtigsten Neuerungen aus der EPBD-Umsetzung im Überblick:

• Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude: Bis 2030 sollen die 16 Prozent der Nichtwohngebäude renoviert werden, die unterhalb eines noch festzulegenden Schwellenwerts liegen; bis 2033 sind es 26 Prozent.

• Nullemissionsgebäude (§ 10a GModG-E): Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und öffentlicher Stellen müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden — sehr hohe Gesamtenergieeffizienz, sehr geringer Energiebedarf, vor Ort erzeugte Erneuerbare oder Fernwärme/-kälte aus erneuerbaren Quellen.

• Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden im Bestand.

• Solarenergie in Gebäuden: neue Vorgaben für die Nutzung solarer Energie an und auf Gebäuden.

• E-Mobilitätsinfrastruktur: aktualisierte Vorgaben zur Lade- und Vorverkabelungsinfrastruktur (im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, GEIG).

• Energieausweise: Aktualisierung der Vorgaben zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz.

• Normwechsel von der DIN V 18599: 2018-09 auf die DIN/TS 18599: 2025-10 — die Berechnungsverfahren werden auf den aktuellen Stand der Technik gehoben.

• Ausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Einzelne Vorgaben treten — sofern beschlossen — gestaffelt zum 1. Januar 2028 bzw. 1. Januar 2030 in Kraft.

Für Eigentümer von Nichtwohngebäuden rückt das Bestandsgebäude erstmals systematisch in den Fokus: Wer ein Bürogebäude, ein Gewerbeobjekt oder eine gemischt genutzte Liegenschaft im unteren Effizienz-Drittel hält, muss damit rechnen, in den kommenden Jahren renovieren zu müssen. Welche Gebäude konkret unter den Schwellenwert fallen, wird sich aus dem nationalen Gebäuderenovierungsplan ergeben.

Für Architekten und Fachplaner bedeutet die Umstellung der Berechnungsnorm auf die DIN/TS 18599: 2025-10 spürbare Änderungen: Bauteilbilanzen, Bilanzgrenzen und Anlagentechnik werden neu modelliert. Bestehende Tools und Berechnungsvorlagen müssen entsprechend aktualisiert werden — auch unsere Wärmeschutznachweis- und Energieausweis-Rechner.

Für Energieberater verschiebt sich der Fokus: Während der Heizungstausch durch das Streichen der pauschalen 65-Prozent-Pflicht für Erneuerbare einfacher wird, kommen auf NWG-Eigentümer mit den Renovierungsanforderungen neue Pflichtanlässe zu. Wer Bedarfsausweise und Wärmeschutznachweise erstellt, hat ab Inkrafttreten mit dem neuen DIN/TS-Stand zu rechnen.

Für die Immobilienwirtschaft wird die EPBD-Umsetzung bei Bürohäusern, Einzelhandelsgebäuden und gemischt genutzten Liegenschaften zum Bewertungsfaktor: Ein Gebäude unter dem Schwellenwert bedeutet mittel- bis langfristig Renovierungspflicht — und damit Kapitalbedarf, aber auch Wertsteigerungspotential nach erfolgter Sanierung.

Für Handwerksbetriebe entsteht eine kontinuierliche Auftragslast im NWG-Segment: Dach, Fassade, Anlagentechnik, Lüftung und Beleuchtung sind die typischen Hebel, mit denen Bestandsgebäude unter den Schwellenwert gehoben werden.

Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 ist mehr als eine reine Effizienz-Richtlinie. Sie setzt einen klaren Pfad in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 — und der Hebel ist nicht mehr der Neubau, sondern die Modernisierung des Bestands. Mit dem GModG-Entwurf wird dieser Pfad konkretisiert: Statt einer pauschalen Vorgabe für jeden Heizungstausch (wie im GEG-Stand 2023) rückt der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes in den Mittelpunkt — gemessen mit aktualisierten Normen und sichtbar im Energieausweis. Wer Bestand hält, plant oder modernisiert, kommt um diese Logik in den nächsten Jahren nicht mehr herum.

Der GModG-Entwurf setzt die EPBD 1:1 um — mit klarer Verschiebung weg vom einzelnen Heizkessel hin zur Gesamt-Effizienz des Gebäudes. Bestand und Nichtwohngebäude rücken in den Fokus.

— Kurzfazit der Redaktion

Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.